I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer)
übernommenen Aufträge sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teile B und C, und
die nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden
Bedingungen des Auftraggebers.
Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen;
dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung
zusätzlicher Leistungen (B § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B).
Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge
oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung
des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu
beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber
zur Verfügung zu stellen.
III. Preise
Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge
berechnet.
Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr
an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Waren bzw. Leistung
nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluß geliefert
oder erbracht wird.
IV. Zahlung
Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom
Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten.
Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden
Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt,
die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen,
oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der
Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung
gesetzt und zugleich erklärt hat, daß er nach fruchtlosem
Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den
Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr. 2 VOB/B).
V. Lieferzeit und Montage
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten
nach Auftragsbestätigung zu beginnen, sofern der Auftraggeber die
gemäß II., Absatz 2, erforderlichen Unterlagen beigebracht
hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet
und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim
Auftragnehmer eingegangen ist.
VI. Eigentumsvorbehalte
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht
an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen
aus dem Vertrag vor.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes
geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der
Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers
ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen
Gegenständen zurück zu übertragen.
Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden,
so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen
oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht
an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers
an den Auftragnehmer.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.
Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere
unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt
oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten
Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die
Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn
die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten
Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben
hat.
Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen, auch
wenn die endgültige Inbetriebnahme noch nicht erfolgt ist. Dies
gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für
den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
VIII. Haftung
Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich
nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der
gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide
Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.
Stand September 2002